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BVerwG, 04.09.1975 - VI C 52.75 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Kriegsdienstverweigerung auf Grund einer seelischen Unfähigkeit zum Töten - Entscheidungskriterien eines Verwaltungsgericht bezüglich eines Kriegsdienstverweigerungsantrages
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 19.02.1975 - III W 270/73
- BVerwG, 04.09.1975 - VI C 52.75
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65
Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung …
Auszug aus BVerwG, 04.09.1975 - 6 C 52.75
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO in diesem Zusammenhang nicht nur die Zeugen benannt werden, sondern auch die in ihr Wissen gestellten Tatsachen, und es ist anzugeben, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht oder doch beruhen kann (vgl. BVerwGE 31, 212 [217, 218] und speziell für Kriegsdienstverweigerungsverfahren Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 24.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 62]). - BVerwG, 07.11.1973 - VI C 24.73
Anforderungen an die Aufklärungsrüge in Kriegsdienstverweigerungssachen - Umfang …
Auszug aus BVerwG, 04.09.1975 - 6 C 52.75
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO in diesem Zusammenhang nicht nur die Zeugen benannt werden, sondern auch die in ihr Wissen gestellten Tatsachen, und es ist anzugeben, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht oder doch beruhen kann (vgl. BVerwGE 31, 212 [217, 218] und speziell für Kriegsdienstverweigerungsverfahren Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 24.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 62]). - BVerwG, 22.05.1974 - VI CB 232.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 04.09.1975 - 6 C 52.75
Was sich einem Rechtsanwalt, der die Interessen des zur Mitwirkung an der Sachaufklärung verpflichteten Klägers wahrzunehmen hat, an Fragen und weiterer Beweiserhebung nicht aufdrängt, braucht sich grundsätzlich auch dem Verwaltungsgericht nicht aufzudrängen (vgl. Beschluß vom 22. Mai 1974 - BVerwG VI CB 232.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 31]).